Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ernst Hackländer GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen unseres Kunden haben keine Gültigkeit. Soweit wir als Handelsvertreter tätig werden, gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des von uns vertretenen Unternehmers.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Uns gegenüber abgegebene Bestellungen sind bindende Angebote, die wir nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen annehmen können. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Bestellt ein Kunde auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten, z.B. bei Nichtabschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über eine etwaige Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine schon erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(5) Sofern wir als Handelsvertreter tätig werden, handeln wir ausschließlich im Namen und für Rechnung des von uns vertretenen Unternehmers. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden wird in diesem Fall nicht begründet.
§ 3 Vergütung
(1) Wir halten uns an unsere Angebotspreise 30 Tage seit dem Datum des Angebots gebunden, sofern nichts anderes angegeben wird. Maßgebend sind im Zweifel die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
(2) Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, rein netto ohne Skonti und sonstige Nachlässe ab Lager Uetersen unter Ausschluss von Verpackungs- und Frachtkosten und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren, wie Personal-, Materialkosten, Einkaufskonditionen etc. zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und/oder tatsächlichen Lieferdatum wesentlich, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Preisanpassung zu verlangen und, sofern keine Einigung zustande kommt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet des Nachweises eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
(5) Unser Kunde kann gegenüber unseren Ansprüchen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
§ 4 Lieferzeiten
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Naturkatastrophen, Betriebsstörung, Energieausfall usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen dann nicht.
(2) Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden und auf dessen Kosten ab.
§ 6 Gewährleistung
(1) Wir leisten Gewähr für ein Jahr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn sie aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Wegen geringfügiger Mängel ist ein Rücktritt unzulässig.
(2) Bei Verschleißteilen (z.B. Dichtungen, beweglichen Teilen, Pflugscharen, abnutzbaren Teilen etc.) stellt die Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch keinen Gewährleistungsfall dar. Für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, leisten wir keine Gewähr.
(3) Unser Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware bei einem Handelsgeschäft unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB); anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei anderen Geschäften hat er offensichtliche Mängel spätestens zwei Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Er trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Feststellung und den rechtzeitigen Zugang der Rüge.
(4) Abweichend von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen verkaufen wir gebrauchte Sachen, außer im Falle der Arglist, nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Garantiezusagen bleiben hiervon unberührt.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu; der Kunde ist zur Rückgewähr der Ware verpflichtet. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
§ 7 Haftung
(1) Wir schließen unsere Haftung und die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Ausgenommen sind Lieferantenregressansprüche gem. § 478 BGB.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen.
(2) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen ihn, die an uns abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
(4) Der Kunde verwahrt unser Vorbehaltseigentum unentgeltlich. Er ist zur Versicherung in angemessenem, üblichem Umfang verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
§ 9 Überlassung von Ausstellungs- und Vorführgeräten
(1) Ein von uns überlassenes Ausstellungs- oder Vorführgerät darf der Kunde nur zu diesem Zweck nutzen. Er ist nicht berechtigt, das Gerät für einen anderen Zweck, wie z.B. einen realen Arbeitseinsatz oder zu Vermietungszwecken einzusetzen. Bei Empfang hat der Kunde das Gerät zu untersuchen und sich von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Feststellbare Mängel sind sofort anzuzeigen und in dem Lieferschein festzuhalten. Ansonsten erkennt der Kunde den funktionsfähigen und mangelfreien Zustand des Geräts an.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur unentgeltlichen Verwahrung und sorgfältigen Behandlung des Geräts. Er ist verpflichtet, während der Dauer der Überlassung die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung des Geräts zu tragen. Es darf ausschließlich von eingewiesenen und mit den Sicherheitsbestimmungen vertrauten Personen bedient werden. Der Kunde hat sich vor Probefahrten zu vergewissern, dass der Interessent - soweit vorgeschrieben - über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich vom Standort sowie Übergabe- und Rückgabetag zu unterrichten, wenn er das Gerät von seinem Betriebsgelände entfernt und einem Dritten zu Vorführungszwecken zur Verfügung stellt.
(3) Der Kunde haftet uns für Verlust und Beschädigung des Gerätes während der Zeit der Überlassung, ebenso für Veränderungen oder Verschlechterungen des Geräts, die durch einen nicht vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Er haftet auch für Schäden, Veränderungen oder Verschlechterungen des Geräts, die seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte z.B. im Rahmen einer Probefahrt oder einer Vorführung verursachen. Der Kunde ist verpflichtet, uns Beschädigungen oder den Verlust des Geräts sofort anzuzeigen und etwa erforderliche Reparaturen des Geräts unverzüglich auf eigene Kosten vorzunehmen. Ein Anspruch auf Verwendungsersatz ist ausgeschlossen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber Schädigern und reparaturausführenden Dritten zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(4) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf das Gerät wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(5) Wir sind berechtigt, das Gerät jederzeit zurückfordern. Der Kunde hat das Gerät in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Übergabe befand. Das Gerät darf lediglich Gebrauchsspuren aufweisen, die bei einem bestimmungsgemäßen Einsatz im Rahmen dieses Vertrages unvermeidlich sind. Erfolgt die Rückgabe nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, sind wir berechtigt, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Es gilt eine Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 606 BGB auf ein Jahr als vereinbart.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät während der Dauer der Überlassung auf eigene Kosten in angemessenem Umfang zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Maschinenbruch, Diebstahl, Vandalismus, Feuer- und Wasserschäden, sowie ggf. die gesetzliche Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung einzudecken. Er tritt bereits jetzt seine Entschädigungsforderung gegenüber dem Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(7) Für unsere Haftung gilt § 7 entsprechend.
§ 10 Datenschutz
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung gespeichert werden.
§ 11 Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Elmshorn, sofern unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.
(4) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn unser Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
Stand: März 2010